EUDR –  EU-Entwaldungsverordnung (Stand 26.10.2026)

Die EUDR ist die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte. Sie soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden. Für die Forstwirtschaft bedeutet das insbesondere: Holz muss aus rechtmäßiger Erzeugung stammen. Außerdem soll verhindert werden, dass Waldflächen für andere Nutzungen umgewandelt werden.

Für Klein- und Kleinstprimärerzeuger (= Privatwaldbesitzer) aus Ländern mit niedrigem EUDR-Risiko, wie Deutschland, ist grundsätzlich eine einmalige, einfache Erklärung vorgesehen. Diese muss auf der EUDR-Onlineplattform abgegeben werden.

  • Holzvermarktung über ihre WBV: Das Holz wird über die EUDR-Identifikationsnummer der WBV vermarktet. Sie müssen nichts weiter tun.

  • Eigene Holzvermarktung direkt an Sägewerke sowie Brennholzverkauf an Endverbraucher und Holzvermarktung über einen Holzhändler: Sie müssen einen eigenen EU-Login erstellen, sich auf der EUDR-Plattform registrieren und eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben. Eine schriftlich bevollmächtigte Person oder Organisation innerhalb der EU kann die Erklärung im Auftrag des Waldbesitzers einreichen. Die Verantwortung für die EUDR-Konformität des Holzes verbleibt beim vertretenen Marktteilnehmer.

    • Persönliche bzw. betriebliche Angaben: Name, Anschrift und nationale Identifikationsnummer, beispielsweise die Steuer-ID (Steuer-Identifikationsnummer).
    • Holzsortimente: Beschreibung der Erzeugnisse mit Handelsbezeichnung und HS-Code, zum Beispiel Rohholz (4403), Brennholz (4401) oder Holzpfähle (4404).
    • Geschätzte jährliche Erntemenge: einmalige Schätzung des eigenen Holzvolumens in Kubikmetern (z.B. ungefähre Durchschnittsmenge der letzten 3 Jahre).
    • Erzeugungsland und Anschrift: Erzeugungsland sowie Postanschrift des Betriebs bzw. die Wohnanschrift des Erzeugers.
    • Eigenerklärung: Bestätigung der erforderlichen Angaben.

    Nach dem Einreichen der Erklärung wird eine EUDR-Identifikationsnummer vergeben. Diese muss bei eigener Vermarktung an den direkten nachgelagerten Marktteilnehmer (z.B. Sägewerk oder Brennholzendverbraucher) oder Vermarktung über einen Holzhändler weitergegeben werden.

    Rechtzeitig handeln: Die EUDR-Anwendung beginnt am 30. Dezember 2026. Vor dem ersten EUDR-pflichtigen Inverkehrbringen muss die erforderliche Identifikationsnummer vorliegen.

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